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Satzung:

Freunde der Stadtbibliothek Halle

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freunde der Stadtbibliothek Halle", sein Sitz ist Halle (Saale). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur.

2) Der Verein hat das Ziel, die Stadtbibliothek Halle in ihren Aufgaben der Leseförderung, der Informationsbereitstellung und -vermittlung zu unterstützen sowie die Stadtbibliothek als Einrichtung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens zu stärken.

3) Der Verein bemüht sich im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek, die Belange dieser Einrichtung verstärkt ins Bewusstsein der Bürger zu heben.

4) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Bereitstellung von Büchern und neuen Medien; er will zum Nutzen der Bürger den Leistungsstand der Stadtbibliothek, ihre Unterbringung und technische Ausstattung verbessern sowie ihr Veranstaltungsprogramm erweitern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, sofern sie den Zweck und die Ziele des Vereins billigt und vertreten will.
Der Beitritt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder Erlöschen der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss, der durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt wird.


§ 5 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister.

Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand wählt sich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister aus seiner Mitte.

3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann sich einer Geschäftsstelle bedienen.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann er seine Beschlüsse auch schriftlich fassen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Der Vorstand lädt dazu schriftlich oder per e-mail unter der Vorlage einer Tagesordnung ein, die den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung zugestellt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die in der Einladung zur Mitgliederversammlung formuliert sein müssen, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

3) Der Vorstand hat außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

5) Der Leiter der Stadtbibliothek ist zu allen Mitgliederversammlungen einzuladen, er erhält eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle (Saale) zwecks Verwendung für die Kultur- und Bildungsarbeit der Stadtbibliothek.


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am
18.01.2004 in Halle (Saale) beschlossen.

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